Nahezu jeder, der ein Smartphone besitzt, kommuniziert über Messenger-Dienste wie WhatsApp, Facebook-Messenger oder Instagram-Messenger. Da liegt es nahe, diese Dienste auch geschäftlich zu nutzen, um sich mit Kunden oder Dienstleistern auszutauschen. Doch wie verhält es sich im medizinischen Bereich? Darf ich als Arzt oder Zahnarzt im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit diese Dienste nutzen, um mit Patienten zu kommunizieren? Oder diese Kanäle gar zur vereinfachten Kontaktaufnahme auf meine Praxishomepage einbinden?
Diese Fragen hat uns kürzlich eine Dermatologin gestellt, für die wir eine neue Website entwickeln dürfen. Wir haben diese Fragen an unsere Datenschutzbeauftragte weitergereicht, um eine fundierte Antwort zu erhalten.
Leider keine gute Idee
Patientenkommunikation via WhatsApp oder Facebook-Messenger verstößt gegen die Grundsätze der Sicherheit der Datenverarbeitung gem. Art. 32 und 5 Abs. 1 DSGVO
Katja Engel, Rechtsanwältin und Datenschutzbeauftragte, BGfD Bayreuther Gesellschaft für Datenschutz:
In datensensiblen Bereichen wie dem Gesundheitswesen darf es keine Kompromisse geben. Im Rahmen eines Behandlungsverhältnisses sind, aufgrund der besonders schützenswerten Gesundheitsdaten, die Anforderungen an die datenschutzkonforme Kommunikation höher als im Normalfall.
Zwar garantiert WhatsApp eine Ende-zu-Ende Verschlüsselung, in Cloud-Backups liegen die Kommunikationsdaten jedoch unverschlüsselt vor. Das heißt: Wer, wann, mit wem und wie oft kommuniziert hat, bleibt kein Geheimnis. Der behandelnde Arzt kann also nicht kontrollieren, wie und in welchem Umfang Patientendaten bei WhatsApp bzw. Meta verarbeitet werden. Allein durch die Übermittlung der Metadaten wird die Behandlungsbeziehung ersichtlich und kann somit bereits einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht begründen.
Die Patienten können zudem nicht in die Nutzung von WhatsApp einwilligen. Der Gesetzgeber fordert eine “informierte” Einwilligung, die aufgrund der intransparenten Datenschutzinformationen von WhatsApp nicht erteilt werden kann. Die (schriftliche) Einwilligung ist ebenso wie eine Schweigepflichtentbindung für die Kommunikation per WhatsApp unwirksam.
Indem ein Arzt als Berufsgeheimnisträger auf entsprechende Nachrichten antwortet oder gar diesen Kommunikationskanal proaktiv anbietet, verstößt er nicht nur gegen die Grundsätze der Sicherheit der Datenverarbeitung gem. Art. 32 und 5 Abs. 1 DSGVO, sondern kann sich auch aufgrund der Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar machen.
Facebook und Instagram: Kontaktaufnahme durch Patienten lässt sich nicht verhindern. Was tun?
Jede Arzt- und Zahnarztpraxis, die über einen Instagram-Kanal oder eine Facebook-Seite verfügt, ermöglicht Patienten anhand der dort integrierten Messenger-Dienste Kontakt herzustellen – dies lässt sich auch gar nicht unterbinden.
Da diese sozialen Medien heutzutage jedoch quasi zur Standardausrüstung im Praxismarketing gehören und tausendfach von Ärzten und Zahnärzten genutzt werden, zeigt sich hier einmal mehr, wie weit die gelebte Praxis von der Rechtskonformität entfernt ist.
Wenn auch Sie (verständlicherweise) trotz dieser Sachlage nicht auf Facebook, Instagram oder WhatsApp verzichten möchten, empfehlen wir Ihnen zumindest folgende Dinge zu beachten:
- Nutzen Sie die Funktion der automatisierten Antwort (mehr dazu hier: → WhatsApp, → Facebook) und weisen Sie hier darauf hin, dass eine ärztliche Beratung über Messenger nicht stattfinden kann und darf. Verweisen Sie in der automatisierten Antwort zudem auf andere Kanäle, um Kontakt herzustellen (z.B. Telefon, E-Mail, Online-Terminbuchung)
- Empfehlenswert ist es zudem, auch an anderer Stelle (z.B. bei Profilbeschreibungen) darauf hinzuweisen, dass eine ärztliche Beratung oder ein allgemeiner Austausch nicht über Messenger-Dienste stattfinden kann.
Wie Sie reagieren sollten, wenn Ihr Patient ankündigt, sich über WhatsApp zu melden.
Bild: www.giphy.com
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