Arztwerberecht
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„Abmahnern“ keine Chance geben

Das Arztwerberecht wurde in den letzten Jahren immer weiter gelockert. Vorbei sind die Zeiten, in denen beispielsweise die Größe von Praxisschildern streng geregelt war oder Ärzte lediglich zu bestimmten Anlässen Anzeigen in Zeitungen schalten durften. Nicht selten stellen wir mittlerweile sogar eine gewisse Sorglosigkeit im Hinblick auf das eigene Praxismarketing bei Ärzten fest. Doch während auf der einen Seite vieles lockerer wurde, nehmen die rechtlichen An­forderungen dafür an anderer Stelle stetig zu – ganz aktuell zu nennen sind hier z.B. die gesetzlichen Anforderungen an die Praxishomepage (Stichwort Datenschutz).

Häufiger Grund für Abmahnungen: Unlauterer Wettbewerb

Die Wettbewerbszentrale, die in Deutschland gegen unlauteren Wettbewerb vorgeht, informiert regelmäßig über bemerkenswerte Fälle und Fallzahlen in den verschiedenen Branchen. Im Hinblick auf den Gesundheitsbereich wurden 2017 insgesamt 470 Anfragen und Beschwerden bearbeitet. Im Jahr 2018 zeichnet sich ein ähnliches Niveau bei den Fallzahlen ab, hier sind aktuell 195 Fälle für das erste Halbjahr zu nennen. Mehr als die Hälfte der Fälle bezog sich auf Praxismarketing-Maßnahmen aus dem Online-Bereich. Nachfolgend finden Sie einige Anlässe, die hier zu Auseinandersetzungen geführt haben.

  • Vorher-Nachher-Bilder

    Die Werbung für Schönheitsoperationen anhand von vergleichenden Vorher-Nachher-Bildern ist in Deutschland nicht erlaubt. Dennoch stehen Verstöße oder „Umgehungsversuche“ bei der Wettbewerbszentrale immer wieder auf dem Programm. Die Sinnhaftigkeit dieses Verbots kann man natürlich hinterfragen, da Patienten über Google in Sekundenschnelle einen großen Fundus an solchen Bildern vorfinden (z. B. von Praxen aus EU-Nachbarländern, in denen es weniger strenge Regeln gibt). Mitunter bedeutet dies für deutsche Ärzte einen Wettbewerbsnachteil.

  • Irreführende Bezeichnungen

    Auch wegen irreführender Bezeichnungen wird die Wettbewerbszentrale häufig aktiv. So dürfen zum Beispiel Heilpraktiker/innen ihre Ausbildung nicht als „Studium“ bezeichnen, da es sich hierbei nicht um eine akademische Ausbildung handelt. Darüber hinaus müssen Heilpraktiker/innen bei der Nutzung von Online-Terminvergabe- oder -Bewertungsportalen vorsichtig sein, da es hier mitunter vorkommen kann, dass man fälschlicherweise als „Arzt“ gelistet wird. Auch dies hat in der Vergangenheit bereits zu Abmahnungen geführt.

  • Umsatzprovisionen

    Darf man einem Patienten ein Geschenk versprechen, wenn er einer Behandlung zustimmt und diese im Anschluss positiv auf Jameda bewertet? Die Antwort lautet: Nein. In einem von der Wettbewerbszentrale geschilderten Fall versprach eine Augenarztpraxis ihrem Patienten jedoch genau dies. Als Geschenk für eine positive Bewertung nach einer Augen-OP stand eine Sonnenbrille in Aussicht.

  • Empfehlungen

    Inwieweit Ärzte ihren Patienten andere Kollegen bzw. Leistungserbringer im Gesundheitswesen empfehlen dürfen, hat die Gerichte in der Vergangenheit schon mehrfach beschäftigt (siehe → Hinweise und Erläuterungen zu Kooperationen). Auch im Jahr 2017 wurde die Wettbewerbszentrale aufgrund von Empfehlungen tätig, die gegen das berufsrechtliche Empfehlungsverbot verstießen. Ärzte sollten im Hinblick auf das Praxismarketing daher sehr zurückhaltend sein, wenn es um die Angabe von Kooperationspartnern geht (z. B. auf der Website oder auf Drucksachen).

Arztwerberecht:
Drei häufige Fehler auf Praxishomepages

Von “Abmahnanwälten” besonders leicht feststellbar und gleichzeitig leicht vermeidbar sind Verstöße bzw. fehlende Angaben auf der Praxishomepage. Umso erschreckender sind die Ergebnisse einer Untersuchung von Reif & Kollegen (München) im Jahr 2018, die aufzeigen, dass es hier besonders viel Optimierungsbedarf gibt.

Quellen: (1) Reif & Kollegen, 2018. Berufswidrige Werbung: 22 häufige Fehler auf Praxis-Websiten: https://reif-kollegen.de/wp-content/uploads/Reif_Whitepaper_Final-1.pdf

94 %

Fehlendes oder unvollständiges Impressum

94% der untersuchten Praxishomepages haben kein oder nur ein unvollständiges Impressum (1).

65 %

Unzureichende Erreichbarkeit der Datenschutzerklärung

Bei 65% der Websites ist die Datenschutzerklärung nicht von überall aus erreichbar (1).

38 %

Fehlende Copyright-Hinweise bei Bildern

38% der untersuchten Praxishomepages haben keine Copyright-Hinweise zu verwendeten Bildern aus Bilddatenbanken (1).

Rechtlich im grünen Bereich?

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Wir sind Mitglied in der Wettbewerbszentrale und arbeiten eng mit Fachanwälten für Medizinrecht zusammen. Unsere Kunden können sich daher darauf verlassen, dass wir von Anfang an auch die rechtliche Komponente immer fest im Blick behalten. Gerne können Sie auch Kontakt mit uns aufnehmen, falls im Hinblick auf bereits laufende Projekte Unsicherheiten vorhanden sind oder Sie eine Prüfung Ihrer Praxishomepage wünschen. Gerne stellen wir bei Bedarf direkt Kontakt zu erfahrenen Anwälten her.

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Oliver Löw

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