20. März 2018

Der BGH stärkt die Rechte von Ärzten gegenüber Jameda

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe vom 20.02.2018 muss das Ärztebewertungsportal Jameda die Daten einer Kölner Hautärztin vollständig löschen. Der BGH gab damit der Dermatologin recht, die in den Vorinstanzen noch unterlegen war. Das Grundrecht der Ärztin auf informationelle Selbstbestimmung sei in diesem Fall höher zu bewerten als das Recht von Jameda auf Meinungs- und Medienfreiheit, erklärten die BGH-Richter in ihrer Urteilsbegründung. Die Entscheidung ist ein Grundsatzurteil und betrifft auch andere Ärztebewertungsportale.

Was war geschehen?

Die Hautärztin aus Köln hatte auf vollständige Löschung ihrer Daten auf jameda.de und ihres Profils geklagt. Sie wurde auf dem Portal mit ihrem Namen, ihrem akademischen Grad, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxis aufgeführt, ohne dass sie hierzu ihr Einverständnis erklärt hatte. Sie war mehrfach schlecht bewertet worden. Viele Kommentare waren persönlich verletzend, in ihnen ging es nicht um ihre Qualifikation als Ärztin. Diese herabsetzenden Bewertungen hat sie mithilfe eines Anwalts erfolgreich löschen lassen. Daraufhin verbesserten sich ihre Bewertungen deutlich. Trotzdem ging sie weiter gegen Jameda vor, weil Jameda „eine Art Schutzgelderpressung“ betreibe.

Wogegen wehrt sich die Ärztin?

Bei dem Portal gibt es zwei Klassen von Ärzten: solche, die ein Premium-Paket abgeschlossen haben, und die Nichtzahler. Bei Letzteren werden nur die Basisdaten, wie die Fachrichtung, Praxisanschrift oder Sprechzeiten, angezeigt. Beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes werden auch die Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Bei zahlenden Ärzten dagegen wird das Profil mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen. Außerdem bekommen zahlende Ärzte auf ihrem Profil keine Werbung für andere Ärzte eingeblendet. Die klagende Ärztin vertrat die Ansicht, dass damit Werbung auf Kosten der Nichtmitglieder betrieben werde. Das Geschäftsmodell einer Werbeplattform für Ärzte benachteilige sie bei ihrer Berufsausübung.

Worum geht es in dem aktuellen Urteil?

Vor dem aktuellen Urteil hatte Jameda durchaus von einer freundlichen Rechtsprechung profitiert. 2014 hatte der BGH noch die Klage eines Arztes auf Löschung seines Profils abgewiesen. Das Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit, der freie Austausch über Erfahrungen beim Arztbesuch hätten Vorrang vor dem Datenschutz, so die damalige Begründung. Jetzt aber gaben Zweifel an der Neutralität Jamedas den Ausschlag für die Kehrtwende des BGH. Jameda habe mit seinem Geschäftsmodell, das für Werbung bezahlende Ärzte begünstige, die für Bewertungsportale gebotene Neutralität verlassen.

Was ändert sich?

Bewertungsportale sind auch weiterhin durch die Meinungsfreiheit geschützt. Das bedeutet, dass sich jeder bewerten lassen muss, ob es ihm gefällt oder nicht. Ärzte müssen es wegen des öffentlichen Interesses und im Sinne der freien Arztwahl hinnehmen, dass sie in solchen Portalen auftauchen. Allerdings dürfen die Bewertungsportale ihre Funktion als neutrale Informationsvermittler nicht aufgeben. Jameda reagierte sofort auf das Urteil. Das Portal kündigte an, auch in Zukunft keine Ärzte-Profile zu löschen. Verändert werden müsse nur das Werbemodell, das heißt, es müssten lediglich die vom Gericht beanstandeten Anzeigen konkurrierender Ärzte gelöscht werden. Unfreiwillige Gratisprofile von Ärzten werden also künftig nicht mehr als Werbefläche für zahlende Jameda-Kunden genutzt. Nur wenn dies nicht geschieht, können Ärzte die komplette Löschung ihres Profils verlangen.

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Ulrich Eichbaum

uli.eichbaum@t-online.de

Seit Anfang 2009 ist Rechtsanwalt Ulrich Eichbaum in der Bayreuther Kanzlei F.E.L.S tätig. Dort konzentriert er sich vor allem auf den Bereich Medizinrecht in dem er aktuell die Theorie des Fachanwalts absolviert. Ebenso trägt er den Titel des Fachanwalts für Verkehrsrecht. Kontaktmöglichkeiten: Tel.: +49 (0) 921 / 7566 - 190 oder Fax: +49 (0) 921 / 7566 - 100