29. Juni 2025

Barrierefrei­heits­stärkungs­gesetz: Auch für die Praxishomepage relevant? (aktualisiert)

(Aktualisierung vom 29.06.2025. Der Beitrag erschien ursprünglich am 16.12.2024)

Barrierefreiheit – ein Begriff, der oft mit Fahrstühlen oder behindertengerechten Toiletten in Verbindung gebracht wird. Doch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz BFSG, umgangssprachlich oft bezeichnet als Barrierefreiheitsgesetz), das am 28. Juni 2025 in Kraft getreten ist, geht weit über bauliche Maßnahmen hinaus. Es umfasst auch digitale Produkte und Dienstleistungen. Durch die zunehmende Präsenz dieses Themas in den Medien, fragen sich auch immer mehr Ärzte und Zahnärzte, ob sie im Hinblick auf ihre Praxiswebsite tätig werden müssen. Wir sind dieser Frage nachgegangen und kommen zu folgender Einschätzung: Nein, in den meisten Fällen ist das aktuell nicht der Fall. 

Wichtiger Hinweis: Die bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Es handelt sich lediglich um eine persönliche Meinung bzw. Einschätzung. Für eine verbindliche rechtliche Beratung wenden Sie sich bitte an eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt.

„Panikmache“ rund um das BFSG

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz PraxishomepageAktueller Beitrag in der „Ärzte Zeitung” vom 26.05.2025 und Informationsschreiben der Kammern und KVen/KZVen

Da das BFSG am 28.06.2025 in Kraft getreten ist, wird derzeit viel darüber berichtet. So widmete jüngst die Ärzte Zeitung ihrer Ausgabe vom 26.05.2025 den Titel, und diverse Kammern und KZVs schreiben ihre Mitglieder an, um sie über das neue Gesetz zu informieren.

Bei Ärzten und Zahnärzten entsteht der Eindruck, jetzt sofort handeln zu müssen, um Abmahnungen und Strafzahlungen zu entgehen. Tatsächlich gibt es aber keinen Grund zur Panik, denn Folgendes ist zu beachten:

  • Betroffen sind nur Praxen mit mehr als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro.
  • Auch wenn es hierzu (mangels Urteilen) unterschiedliche Interpretationen im Netz gibt: Wir sind der Ansicht, dass nur Websites betroffen sind, die nach dem 28.06.2025 neu ins Netz gestellt werden. Bestehende Websites dürfen dieser Auffassung nach bis zum 28.05.2030 unverändert (also “nicht barrierefrei”) bleiben (sofern sie nicht grundlegend verändert werden).
  • Betroffen sind nur Websites, die über ein reines Informationsangebot hinausgehen. Was das konkret bedeutet, ist jedoch umstritten.

Zieht man die oben genannten Punkte in Betracht, wird deutlich, dass derzeit wohl nur für die wenigsten Praxen tatsächlich dringender Handlungsbedarf besteht.

Sofern Ihre Praxis betroffen ist oder Sie Ihre Praxishomepage dennoch barrierefrei umsetzen möchten, sind wir gerne für Sie da.

Was ist das Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz?

Das BFSG ist die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie des European Accessibility Act (EAA) über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Ziel ist es, Barrieren für Menschen mit Behinderungen zu reduzieren – und zwar in der digitalen und analogen Welt. Es geht um Zugänglichkeit für alle – egal ob jemand Hör-, Seh- oder Mobilitätseinschränkungen hat.

Das klingt sperrig und kompliziert. Und sicher haben Sie als Ärzte und Zahnärzte nun ein kurzes Déjà-vu und erinnern sich daran, als das bürokratische Monster der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) drohte, ihren Praxisalltag und die Online-Welt zu erobern.

Heute wissen wir: Mit den richtigen Tipps und Helfern ist alles halb so wild. Und genauso ist es mit dem BFSG.

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Keine Panik: Die Praxishomepage als Website zur Präsentation der Praxis und ihrer Leistungen fällt in der Regel nicht unter das Barrierefreiheitsgesetz [1].

Betrifft das Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz auch die Praxishomepage von Ärztinnen und Ärzten?

Reine Praxishomepages – über die normalerweise keine Verträge direkt abgeschlossen werden können und über die auch keine Produkte oder Dienstleistungen verkauft werden – sind nicht betroffen. Das bedeutet, dass Ihre Praxishomepage, mit der Sie Leistungen, Team und Räumlichkeiten präsentieren, in der Regel nicht unter das BFSG fällt (vgl. RA Phil Salewski, 2024 [1]).

Der Fokus des BFSG liegt auf kommerziellen Anbietern, die ihre Waren und Dienstleistungen online vertreiben. Nähere Infos erhalten Sie hier: www.it-recht-kanzlei.de/faq-barrierefreiheit-online-shops-bfsg.html#abschnitt_6

Umstritten ist jedoch, ob sich diese Einordnung verändert, wenn auf der Praxishomepage die Möglichkeit einer Online-Terminbuchung angeboten wird und/oder ein Kontaktformular bereitgestellt ist. Hierzu haben wir von mehreren Anwälten widersprüchliche Aussagen erhalten, auch weil es derzeit an Urteilen mangelt.

Darüber hinaus gibt es bei der Frage, ob die eigene Praxishomepage vom BFSG betroffen ist, noch weitere „Wenn” und „Aber”, die den Kreis der betroffenen Praxishomepages weiter einschränken:

  • Betroffen sind nur Praxen mit mehr als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro.
  • Auch wenn es hierzu (mangels Urteilen) unterschiedliche Interpretationen im Netz gibt: Wir sind der Ansicht, dass nur Websites betroffen sind, die nach dem 28.06.2025 neu ins Netz gestellt werden. Bestehende Websites dürfen dieser Auffassung nach bis zum 28.05.2030 unverändert (also “nicht barrierefrei”) bleiben (sofern sie nicht grundlegend verändert werden).

In den allermeisten Fällen besteht aus rechtlicher Hinsicht daher wohl kein akuter Handlungsbedarf – auch wenn dies oft, beispielsweise von Marketingagenturen, anders dargestellt wird. Dabei spielen natürlich auch Umsatzabsichten eine Rolle, die sich besonders dann leicht durchsetzen lassen, wenn Ängste im Spiel sind, etwas falsch zu machen.

Warum ist das Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz bzw. die Barrierefreiheit einer Praxishomepage trotzdem ein Thema?

Auch wenn Sie nicht verpflichtet sind, Ihre Praxiswebsite barrierefrei zu gestalten, gibt es gute Gründe, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen:

Ein Plus für Ihre Patientinnen und Patienten

Barrierefreiheit macht Ihre Praxishomepage für alle zugänglich – auch für Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen, Hörproblemen oder motorischen Einschränkungen. Das zeigt nicht nur Wertschätzung, sondern kann auch die Reichweite und Nutzung Ihrer Praxishomepage verbessern.

Zukunftssicherheit

Die Anforderungen an die Barrierefreiheit könnten in den kommenden Jahren ausgeweitet werden. Wer jetzt schon aktiv wird, kann möglichen notwendigen Änderungen entspannt entgegensehen.

Gute Usability für alle

Eine benutzerfreundliche Praxishomepage kommt letztlich allen zu Gute. Maßnahmen wie klare Strukturen, gut lesbare Texte und Schriftgrößen oder alternative Texte für Bilder kommen auch Menschen ohne Behinderungen zugute.

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Bild: www.giphy.com 

Barrierefreie Praxishomepage

Worauf sollten Sie achten?

Wahrscheinlich fragen Sie sich nun, ob Ihre bereits bestehende Praxishomepage barrierefrei ist oder nicht, oder was Sie bei der Gestaltung einer neuen Website beachten müssen, damit diese den gesetzlichen Vorgaben entspricht – auch wenn diese für Sie nicht verbindlich sind. Gerne helfen wir Ihnen, die Barrierefreiheit Ihrer Website zu prüfen und bieten Ihnen hier schon einige Tipps und Tools an:

Klare Navigation

Ihre Patientinnen und Patienten sollten sich ohne Probleme auf Ihrer Praxishomepage zurechtfinden, Schaltflächen und Buttons einfach bedienen und Informationen schnell und intuitiv finden können.

Gute Kontraste

Bestimmte Farbkombinationen und schwache Kontraste erschweren die Lesbarkeit von Texten und Grafiken. Klare Strukturen und hohe Kontraste unterstützen dagegen sogar die Nutzung Ihrer Praxishomepage auf Mobilfunkgeräten oder bei hellem Licht im Freien.

Kontraste prüfen: contrastchecker.com

Verständliche Sprache

Klare, kurze und verständliche Sätze mit einfachem Aufbau sind für alle Benutzer Ihrer Praxishomepage angenehmer. Denn schließlich möchten sich alle schnell und unkompliziert informieren.

Sprache prüfen: languagetool.org/de

Screenreader-Kompatibilität

Mit einer Vorlesefunktion machen Sie Texte und Bilder Ihrer Praxishomepage auch blinden und sehbeeinträchtigten Menschen zugänglich.

Screenreader-Kompatibilität prüfen: wave.webaim.org

Technische Anpassungen

Alternative Texte für Bilder, eine leicht bedienbare Website für Tastaturnavigation und andere barrierefreie Tools sind gute Ergänzungen.

Fazit: Zwar (noch) keine Pflicht, aber Chance

Das BFSG ist eine gesetzliche Vorgabe, die Sie für Ihre Praxishomepage momentan nicht umsetzen müssen, wenn darauf keine Buchungen und Zahlungen getätigt werden können [1]. Es bietet jedoch die Chance, Ihren Webauftritt für alle zugänglicher und moderner zu gestalten und Ihre Angebote anzupassen. Denn: Eine barrierefreie Praxis signalisiert nicht nur Professionalität, sondern auch, dass Ihnen die Bedürfnisse aller Patienten am Herzen liegen.

Darüber hinaus steht zu erwarten, dass das BFSG mittelfristig ganz allgemein um den gesamten Gesundheitsbereich erweitert werden könnte. Dies vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der Anhörung zum BFSG u.a. das Deutsche Institut für Menschenrechte wie auch Verbände gefordert haben, dass der Gesundheitsbereich, der dem Bereich der Daseinsvorsorge angehört und besonders grund- und menschenrechtlich relevant ist, nicht ohne strenge Barrierefreiheits-Vorgaben dem freien Markt überlassen werden dürfte [2].

Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Praxishomepage sinnvoll zu gestalten – nicht nur für heute, sondern auch für morgen. Ob gesetzlich verpflichtend oder freiwillig: Barrierefreiheit ist ein Gewinn für alle.

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Bild: www.giphy.com 

Quellen:

[1] FAQ: Verpflichtende Barrierefreiheit von Online-Shops ab Juni 2025, Abschnitt VI: Gelten die Barrierefreiheitsanforderungen auch für bloße Präsentationshomepages ohne Shop-Funktion?, aufgerufen am 10.12.2024, 13:21 Uhr: it-recht-kanzlei.de

[2] Informationsblatt für Arztpraxen, die hausärztliche oder gynäkologische Leistungen erbringen und ab dem 01.02.2023 eine Förderung für die barrierefreie Gestaltung ihrer Website / mobilen Anwendung stellen wollen, Abschnitt “Warum sollte sich eine Arztpraxis bewerben?, aufgerufen am 10.12.2024, 13:21 Uhr: schleswig-holstein.de

Disclaimer:

Die bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Es handelt sich lediglich um eine persönliche Meinung bzw. Einschätzung. Für eine verbindliche rechtliche Beratung wenden Sie sich bitte an eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Benötigen Sie Unterstützung?

Bereits seit 2012 machen wir Praxen aus ganz Deutschland fit für die Zukunft. Wir sorgen für einen zeitgemäßen Auftritt (on- und offline), eine optimale Auffindbarkeit in Suchmaschinen und implementieren neue Technologien (wie die Videosprechstunde oder Online-Terminbuchung) in den Praxisalltag und auf Ihre Website. Zudem beraten wir Ärzte zu neuen Trends und inwiefern sich diese für das eigene Praxismarketing nutzen lassen.

Gerne können Sie sich bei uns melden, wenn wir Sie bei der Einführung der Videosprechstunde oder der allgemeinen Praxisdigitalisierung beraten und begleiten dürfen. Wenn Sie direkt einen Termin zur kostenfreien Erstberatung (im Rahmen einer Videokonferenz oder vor Ort in einer unserer Agenturen) vereinbaren möchten, finden Sie hier die Buchungsmöglichkeiten:

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Oliver Löw

oliver.loew@docrelations.de

Oliver Löw ist Geschäftsführender Gesellschafter der Docrelations GmbH - Agentur für Praxismarketing und PR. Er gründete die Agentur im Jahr 2012 zunächst als Einzelunternehmen in Meerbusch bei Düsseldorf. Im Jahr 2013 verlegte er den Sitz nach Düsseldorf und eröffnete im Jahr 2015 in Bayreuth einen zweiten Agentur-Standort. Im Jahr 2017 wandelte er das Unternehmen in eine GmbH um, seither firmiert die Agentur als Docrelations GmbH. → Mehr Informationen zur Person