(Aktualisierung vom 29.06.2025. Der Beitrag erschien ursprünglich am 16.12.2024)
Barrierefreiheit – ein Begriff, der oft mit Fahrstühlen oder behindertengerechten Toiletten in Verbindung gebracht wird. Doch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz BFSG, umgangssprachlich oft bezeichnet als Barrierefreiheitsgesetz), das am 28. Juni 2025 in Kraft getreten ist, geht weit über bauliche Maßnahmen hinaus. Es umfasst auch digitale Produkte und Dienstleistungen. Durch die zunehmende Präsenz dieses Themas in den Medien, fragen sich auch immer mehr Ärzte und Zahnärzte, ob sie im Hinblick auf ihre Praxiswebsite tätig werden müssen. Wir sind dieser Frage nachgegangen und kommen zu folgender Einschätzung: Nein, in den meisten Fällen ist das aktuell nicht der Fall.
Wichtiger Hinweis: Die bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Es handelt sich lediglich um eine persönliche Meinung bzw. Einschätzung. Für eine verbindliche rechtliche Beratung wenden Sie sich bitte an eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt.
„Panikmache“ rund um das BFSG
Aktueller Beitrag in der ÄrzteZeitung vom 26.05.2025 und Informationsschreiben der Kammern und KVen/KZVen
Da das BFSG am 28.06.2025 in Kraft getreten ist, wird derzeit viel darüber berichtet. So widmete jüngst die Ärzte Zeitung ihrer Ausgabe vom 26.05.2025 den Titel, und diverse Kammern und KZVs schreiben ihre Mitglieder an, um sie über das neue Gesetz zu informieren.
Bei Ärzten und Zahnärzten entsteht der Eindruck, jetzt sofort handeln zu müssen, um Abmahnungen und Strafzahlungen zu entgehen. Tatsächlich gibt es aber keinen Grund zur Panik, denn Folgendes ist zu beachten:
- Betroffen sind nur Praxen mit mehr als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro.
- Auch wenn es hierzu (mangels Urteilen) unterschiedliche Interpretationen im Netz gibt: Wir sind der Ansicht, dass nur Websites betroffen sind, die nach dem 28.06.2025 neu ins Netz gestellt werden. Bestehende Websites dürfen dieser Auffassung nach bis zum 28.05.2030 unverändert (also „nicht barrierefrei“) bleiben (sofern sie nicht grundlegend verändert werden).
- Betroffen sind nur Websites, die über ein reines Informationsangebot hinausgehen. Was das konkret bedeutet, ist jedoch umstritten.
Zieht man die oben genannten Punkte in Betracht, wird deutlich, dass derzeit wohl nur für die wenigsten Praxen tatsächlich dringender Handlungsbedarf besteht.
Sofern Ihre Praxis betroffen ist oder Sie Ihre Praxishomepage dennoch barrierefrei umsetzen möchten, sind wir gerne für Sie da.

Keine Panik: Die Praxishomepage als Website zur Präsentation der Praxis und ihrer Leistungen fällt in der Regel nicht unter das Barrierefreiheitsgesetz [1].
Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das BFSG ist die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie des European Accessibility Act (EAA) über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Ziel ist es, Barrieren für Menschen mit Behinderungen zu reduzieren – und zwar in der digitalen und analogen Welt. Es geht um Zugänglichkeit für alle – egal ob jemand Hör-, Seh- oder Mobilitätseinschränkungen hat.
Das klingt sperrig und kompliziert. Und sicher haben Sie als Ärzte und Zahnärzte nun ein kurzes Déjà-vu und erinnern sich daran, als das bürokratische Monster der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) drohte, ihren Praxisalltag und die Online-Welt zu erobern.
Heute wissen wir: Mit den richtigen Tipps und Helfern ist alles halb so wild. Und genauso ist es mit dem BFSG.
Betrifft das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auch die Praxishomepage von Ärztinnen und Ärzten?
Reine Praxishomepages – über die normalerweise keine Verträge direkt abgeschlossen werden können und über die auch keine Produkte oder Dienstleistungen verkauft werden – sind nicht betroffen. Das bedeutet, dass Ihre Praxishomepage, mit der Sie Leistungen, Team und Räumlichkeiten präsentieren, in der Regel nicht unter das BFSG fällt (vgl. RA Phil Salewski, 2024 [1]).
Der Fokus des BFSG liegt auf kommerziellen Anbietern, die ihre Waren und Dienstleistungen online vertreiben. Nähere Infos erhalten Sie hier: www.it-recht-kanzlei.de/faq-barrierefreiheit-online-shops-bfsg.html#abschnitt_6
Umstritten ist jedoch, ob sich diese Einordnung verändert, wenn auf der Praxishomepage die Möglichkeit einer Online-Terminbuchung angeboten wird und/oder ein Kontaktformular bereitgestellt ist. Hierzu haben wir von mehreren Anwälten widersprüchliche Aussagen erhalten, auch weil es derzeit an Urteilen mangelt.
Darüber hinaus gibt es bei der Frage, ob die eigene Praxishomepage vom BFSG betroffen ist, noch weitere „Wenn” und „Aber”, die den Kreis der betroffenen Praxishomepages weiter einschränken:
- Betroffen sind nur Praxen mit mehr als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro.
- Auch wenn es hierzu (mangels Urteilen) unterschiedliche Interpretationen im Netz gibt: Wir sind der Ansicht, dass nur Websites betroffen sind, die nach dem 28.06.2025 neu ins Netz gestellt werden. Bestehende Websites dürfen dieser Auffassung nach bis zum 28.05.2030 unverändert (also „nicht barrierefrei“) bleiben (sofern sie nicht grundlegend verändert werden).
In den allermeisten Fällen besteht aus rechtlicher Hinsicht daher wohl kein akuter Handlungsbedarf – auch wenn dies oft, beispielsweise von Marketingagenturen, anders dargestellt wird. Dabei spielen natürlich auch Umsatzabsichten eine Rolle, die sich besonders dann leicht durchsetzen lassen, wenn Ängste im Spiel sind, etwas falsch zu machen.
Warum ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz bzw. die Barrierefreiheit einer Praxishomepage trotzdem ein Thema?
Auch wenn Sie nicht verpflichtet sind, Ihre Praxiswebsite barrierefrei zu gestalten, gibt es gute Gründe, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen:
Barrierefreie Praxishomepage
Worauf sollten Sie achten?
Wahrscheinlich fragen Sie sich nun, ob Ihre bereits bestehende Praxishomepage barrierefrei ist oder nicht, oder was Sie bei der Gestaltung einer neuen Website beachten müssen, damit diese den gesetzlichen Vorgaben entspricht – auch wenn diese für Sie nicht verbindlich sind. Gerne helfen wir Ihnen, die Barrierefreiheit Ihrer Website zu prüfen und bieten Ihnen hier schon einige Tipps und Tools an:
Fazit: Zwar (noch) keine Pflicht, aber Chance
Das BFSG ist eine gesetzliche Vorgabe, die Sie für Ihre Praxishomepage momentan nicht umsetzen müssen, wenn darauf keine Buchungen und Zahlungen getätigt werden können [1]. Es bietet jedoch die Chance, Ihren Webauftritt für alle zugänglicher und moderner zu gestalten und Ihre Angebote anzupassen. Denn: Eine barrierefreie Praxis signalisiert nicht nur Professionalität, sondern auch, dass Ihnen die Bedürfnisse aller Patienten am Herzen liegen.
Darüber hinaus steht zu erwarten, dass das BFSG mittelfristig ganz allgemein um den gesamten Gesundheitsbereich erweitert werden könnte. Dies vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der Anhörung zum BFSG u.a. das Deutsche Institut für Menschenrechte wie auch Verbände gefordert haben, dass der Gesundheitsbereich, der dem Bereich der Daseinsvorsorge angehört und besonders grund- und menschenrechtlich relevant ist, nicht ohne strenge Barrierefreiheits-Vorgaben dem freien Markt überlassen werden dürfte [2].
Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Praxishomepage sinnvoll zu gestalten – nicht nur für heute, sondern auch für morgen. Ob gesetzlich verpflichtend oder freiwillig: Barrierefreiheit ist ein Gewinn für alle.
Benötigen Sie Unterstützung?
Seit 2012 machen wir Praxen in ganz Deutschland bereit für die Zukunft.
Wir entwickeln starke Auftritte – online wie offline –, sorgen für Sichtbarkeit in Suchmaschinen und integrieren digitale Tools wie Videosprechstunden oder Online-Terminbuchungen direkt in den Praxisalltag und auf Ihre Website. Außerdem zeigen wir Ärzten, welche Trends wirklich relevant sind – und wie sie sich gewinnbringend fürs eigene Praxismarketing nutzen lassen.
Sie möchten Ihre Praxis digitalisieren oder die Videosprechstunde einführen?
Melden Sie sich gern. Wir beraten und begleiten Sie – kompetent, unkompliziert und individuell.
Wenn Sie direkt einen Termin für eine kostenfreie Erstberatung (per Videokonferenz oder vor Ort in einer unserer Agenturen) buchen möchten, finden Sie hier die passenden Optionen:
Quellen:
[1] FAQ: Verpflichtende Barrierefreiheit von Online-Shops ab Juni 2025, Abschnitt VI: Gelten die Barrierefreiheitsanforderungen auch für bloße Präsentationshomepages ohne Shop-Funktion?, aufgerufen am 10.12.2024, 13:21 Uhr: it-recht-kanzlei.de
[2] Informationsblatt für Arztpraxen, die hausärztliche oder gynäkologische Leistungen erbringen und ab dem 01.02.2023 eine Förderung für die barrierefreie Gestaltung ihrer Website / mobilen Anwendung stellen wollen, Abschnitt „Warum sollte sich eine Arztpraxis bewerben?, aufgerufen am 10.12.2024, 13:21 Uhr: schleswig-holstein.de
Disclaimer:
Die bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Es handelt sich lediglich um eine persönliche Meinung bzw. Einschätzung. Für eine verbindliche rechtliche Beratung wenden Sie sich bitte an eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt.
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